
Gewerbeverein Dassendorf
Satzung des Gewerbeverein Dassendorf e.V.
Satzung vom 06.06.2023 mit Änderungen vom 19.02.2024.
§1 Name
Der Verein führt den Namen Gewerbeverein Dassendorf und hat seinen Sitz in 21521 Dassendorf.
Nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck in Schleswig-Holstein
lautet der Namen vollständig: „Gewerbeverein Dassendorf e.V.“ Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt den Zweck, das Wirtschaftsleben in Dassendorf zu fördern. Der
Förderungszweck soll insbesondere durch gemeinsame Werbung und Veranstaltungen
jeglicher Art verwirklicht werden.
§3 Mitgliedschaft
1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, eine Mehrheit natürlicher
Personen und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die ein
Gewerbe in der Gemeinde Dassendorf betreiben oder dort freiberuflich tätig sind und den
Vereinszweck teilen. Natürliche Personen können auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie müssen kein Gewerbe
betreiben. Sie haben dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.
2) Mitglied können auch regelmäßig an Veranstaltungen teilnehmende Unternehmen werden,
die außerhalb der Gemeinde Dassendorf ihren Sitz haben. Über deren Aufnahme entscheidet
je Einzelfall der Vorstand. Ein abgelehnter Antrag berechtigt nicht zum Einspruch gemäß §3
4).
3) Dem Verein können auch fördernde Mitglieder beitreten.
4) Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über
den Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung
eines Aufnahmeantrages steht dem Bewerber das Einspruchsrecht an die
Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch muss spätestens vier Wochen nach Mitteilung der
Ablehnung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung
entscheidet über den Einspruch endgültig.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tode des Mitglieds, bei juristischen Personen durch
Löschung im Handels- oder Genossenschaftsregister, bei einem sonstigen Verlust der
Rechtsfähigkeit oder mit Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit. b) durch freiwilligen Austritt.
c) durch Streichung von der Mitgliederliste. d) durch Ausschluss aus dem Verein. Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum
Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten
zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung
im Rückstand bleibt. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des
zweiten Mahnschreibens 4 Wochen verstrichen und die Beitragsschulden bis dahin nicht
beglichen sind. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen
hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur
schriftlichen Rechtfertigung zu geben. Auf Verlangen des Mitglieds ist der Beschluss
schriftlich zu begründen. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief
mitzuteilen. Hiergegen steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich angezeigt werden. Ist die
Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die
Mitgliederversammlung einzuberufen, die endgültig über die Berufung entscheidet. Erfolgt
eine Einberufung der Mitgliederversammlung nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt der
Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.
§5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragszahlung befreit.
§6 Organe des Vereins Organe des Vereins
sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich innerhalb von vier
Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres abgehalten werden. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind außer der Entscheidung über die Berufung eines Ausschlusses
dann einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens ein
Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge über die ordentliche
Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem
Vorstand zugegangen sein. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine
Stimme. Ein Mitglied kann sich durch seinen Ehegatten oder einen Verwandten gerader Linie
vertreten lassen. Ansonsten ist jede Vertretung durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
Die Vertretung ist nur für ein Mitglied zulässig. Die Beschlüsse sind, sofern sich nicht durch
Satzung oder Gesetz ausdrücklich etwas anderes ergibt, mit einfacher Mehrheit in der
Mitgliederversammlung zu fassen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Aussprache, gefolgt
von einem 2. und ggf. 3.Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleichheit zählt die Stimme des/ der
1.Vorsitzenden doppelt. Sofern es sich bei der Abstimmung um den/ die 1.Vorsitzende/n
dreht, zählt die Stimme des/ der 2.Vorsitzenden doppelt. Die Beschlüsse über
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen oder
vertretenen Mitglieder. Abstimmungen über Beschlüsse und Wahlen werden offen
durchgeführt. Eine geheime Abstimmung über einzelne Punkte der Tagesordnung kann durch
ein einzelnes stimmberechtigtes Mitglied der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/ die 1.Vorsitzende, bei dessen/ deren
Verhinderung der/ die stellvertretende Vorsitzende. Fördernde Mitglieder haben kein
Stimmrecht. Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen,
das von dem/ der 1.Vorsitzenden und dem/ der 1.Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die
Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte heraus zwei Kassenprüfer, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen, im Wechsel von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben zum
Schluss eines Geschäftsjahres die Rechnungsbelege zu prüfen und hierüber einen Bericht zu
erstellen. Der Bericht ist in der nächsten Mitgliederversammlung vor dem Antrag auf
Entlastung des Vorstandes zu verlesen. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt
insbesondere über a) den Jahresbericht des Vorstandes. b) den Jahresabschluss. c) die
Entlastung des Vorstandes. d) die Wahl des Vorstandes. e) die Wahl von Kassen- und
Rechnungsprüfern. f) die Genehmigung des Voranschlags und die Festsetzung der Beiträge
für das laufende Geschäftsjahr. g) die Änderung der Satzung. h) die Auflösung des Vereins.
§8 Vorstand
1)Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: a) dem/ der 1.Vorsitzenden b) dem/ der
stellvertretenden Vorsitzenden c) dem/ der Kassenwart/in d) dem/ der 1.Schriftführer/in e)
dem/ der stellvertretenden Schriftführer/in 2) Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich durch den/ die 1.Vorsitzende/n gemeinsam mit dem/ der stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten.
§9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch
Satzung einem Beschluss der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Vor allem hat der
Vorstand folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung
der Tagesordnung b) Einberufung der Mitgliederversammlung c) Ausführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung d) Erstellung eines Jahresberichtes e) Beschlussfassung über
Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern.
§10 Amtsdauer des Vorstandes
Der/ die 1.Vorsitzende, der/ den Kassenwart/in und der/ die stellvertretende Schriftführer/in
werden in Jahren mit ungerader Zahl, der/ die stellvertretende Vorsitzende und der/ die
1.Schriftführer/in Jahren mit gerader Zahl von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Nur
Mitglieder, deren Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie können in den Vorstand gewählt
werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§11 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/ der 1.Vorsitzenden,
bei dessen/ deren Verhinderung von dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich,
fernmündlich einberufen werden kann. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist in jedem
Falle einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/ die 1.Vorsitzende
oder der/ die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt
eine Aussprache, gefolgt von einem 2. und ggf. 3.Wahlgang. Bei erneuter Stimmengleichheit
zählt die Stimme des/ der 1.Vorsitzenden doppelt. Sofern es sich bei der Abstimmung um
den/ die 1.Vorsitzende/n dreht, zählt die Stimme des/ der stellvertretenden Vorsitzenden
doppelt. Die Vorstandssitzung wird von dem/ der 1.Vorsitzenden, bei dessen/ deren
Verhinderung von dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Beschlüsse des
Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem/ der
Sitzungsleiter/in zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung,
die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse
enthalten.
§12 Ausschüsse
Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Arbeitsausschüsse nach seiner
Weisung einsetzen.
§13 Rechnungslegung
1) Der Vorstand hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Rechnung zu legen. Der
Jahresabschluss ist der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Die Vereinskonten sind im Haben zu führen. 2) Alle Reinerlöse aus den Veranstaltungen des
Vereins müssen als Spenden anerkannten gemeinnützigen Vereinen oder Institutionen
zugeführt werden.
§14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Beschlussfähigkeit setzt
hierfür die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder voraus. Wird diese Zahl nicht
erreicht, so ist umgehend eine zweite Versammlung einzuberufen, welche dann in jedem Falle
beschlussfähig ist. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/ die
1.Vorsitzende und der/ die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Diese Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Im Falle der Auflösung des
Vereins soll das Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen innerhalb der Gemeinde
Dassendorf zufallen. Welche Einrichtungen in welcher Höhe begünstigt werden, entscheidet
die auflösende Mitgliederversammlung.